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Muss der Nachbar die Zuleitung von Wasser dulden?

Muss der Nachbar die Zuleitung von Wasser dulden?

OGH 19.03.2025, 7 Ob 20/25d

Im gegenständlichen Fall begehrte die Klägerin von den benachbarten Beklagten, die von deren Terrassen- und Balkonverbauungen bei starken Regenfällen verursachte unmittelbare Zuleitung von Oberflächenwasser zu unterlassen.

Der OGH gelangte hierbei in der oben angeführten Entscheidung zum Schluss, dass eine unmittelbare Zuleitung von Wasser grundsätzlich unzulässig und der Unterlassungsanspruch der Klägerin daher berechtigt ist.

Ein Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des OGH nur dann unberechtigt, wenn sich eine willkürliche Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse, durch welche es zu einer unmittelbaren Zuleitung kommt, auf das Nachbargrundstück lediglich so geringfügig auswirkt, dass es kein vernünftiger Mensch als nennenswerten Nachteil ansieht.


Praxistipp

Beachten Sie, dass es für die Beurteilung der Geringfügigkeit auf das Verhältnis der einwirkenden Wassermengen vor und nach der willkürlichen Veränderung der Abflussverhältnisse ankommt, nicht aber auf das Fassungsvermögen des auf dem Nachbargrund befindlichen Entwässerungskanals.


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