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Darf ein Baumeister einen Terrazzoboden herstellen?

Darf ein Baumeister einen Terrazzoboden herstellen?

OGH 4 Ob 48/22w, 30.6.2022

Im gegenständlichen Fall war ein Baumeister, der nicht über die Gewerbeberechtigung „Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher“ bzw. „Bodenleger“ verfügt, mit der Verlegung eines Terrazzobodens samt Estrich und Dämmung beauftragt.

Der OGH musste nun die Frage beantworten, ob der Baumeister diese Tätigkeit aufgrund seiner Gewerbeberechtigung überhaupt ausführen durfte.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 GewO dürfen Baumeister – wie alle Gewerbetreibenden – auch Vor-, Vollendungs- und Ergänzungsarbeiten aus einem anderen reglementierten Gewerk unter den dort genannten Voraussetzungen (insbesondere nur im geringen Umfang) ausführen.

Da die Leistungen für die Produktion und Verlegung des Terrazzobodens im gegenständlichen Fall 74 % der Gesamtleistung ausmachten, war der Baumeister nach Ansicht des OGH zur Ausführung dieser Tätigkeit nicht berechtigt. Der Baumeister konnte sich auch nicht auf § 99 Abs. 2 GewO (Ausführung von Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung) stützen, da diese Bestimmung nach Ansicht des OGH nicht für Teilaufträge bei einem Bauwerk, sondern nur für den Baumeister als Generalunternehmer zur Anwendung gelangt.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass nach der Judikatur ein Baumeister – der nicht als Generalunternehmer tätig ist – Vor-, Vollendungs- und Ergänzungsarbeiten aus einem anderen reglementierten Gewerk nur in einem Umfang von bis 10 % Prozent der Gesamtleistung erbringen darf.