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Kann ein Vorkaufsrecht übertragen oder vererbt werden?

Kann ein Vorkaufsrecht übertragen oder vererbt werden?

OGH 25.6.2021, 8 Ob 57/21x

Gemäß § 1074 ABGB kann das Vorkaufsrecht weder vererbt, noch an Dritten übertragen werden. In der oben angeführten Entscheidung musste der OGH die Frage beantworten, ob vertragliche Vereinbarungen, die das Vorkaufsrecht entgegen § 1074 ABGB vererblich oder übertagbar machen wollen, von der Vertragsautonomie gedeckt und daher zulässig sind.

Der OGH gelangte hierbei zusammenfassend zum Schluss, dass derartige vertragliche Klauseln unzulässig und daher wirkungslos sind, da es sich bei § 1074 ABGB um eine zwingende, vertraglich nicht abänderbare Bestimmung handelt. Das Vorkaufsrecht erlischt sohin stets mit dem Tod des Berechtigten bzw. mit dem Erlöschen der berechtigten juristischen Person.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass ein Vorkaufsrecht nur dann wirksam vereinbart werden kann, wenn der oder die Vorkaufsberechtigten individuell klar beschrieben werden. Die Einräumung eines Vorkaufsrechtes für namentlich nicht genannte Nachkommen ist daher nicht möglich.