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Analoge Anwendung des verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruches gemäß § 364a ABGB im Zusammenhang mit der Anhebung des Grundwasserspiegels durch die baubehördlich genehmigte Errichtung einer Garage

Analoge Anwendung des verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruches gemäß § 364a ABGB im Zusammenhang mit der Anhebung des Grundwasserspiegels durch die baubehördlich genehmigte Errichtung einer Garage

Gem. § 364 Abs 2 ABGB kann jeder Grundeigentümer die vom Nachbargrund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Wärme, Gaserschütterungen (sogenannte Immissionen) untersagen, wenn diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung eines Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Dem „bedrohten“ Nachbarn steht dann ein Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung zu. Werden die Immissionen jedoch durch eine behördlich genehmigte Anlage verursacht, so sind diese Immissionen vom bedrohten Nachbarn in dem von der Genehmigung erfassten Ausmaß zu dulden, selbst wenn diese das ortsübliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigen. Dem „bedrohten“ Nachbarn steht daher für derartige Immissionen kein Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung zu. § 364 a ABGB räumt dem betroffenen Nachbarn für diesen Eingriff – ähnlich wie eine Entschädigung wegen einer Enteignung – nur einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz des zugefügten Schadens ein. Es handelt sich dabei um jenen Schaden, der auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Einwirkung und wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundes zurückzuführen ist. Eine Baubewilligung ist keine behördliche Genehmigung, sodass dem Nachbarn in diesen Fällen grundsätzlich kein Ausgleichanspruch im Sinne des § 364 a ABGB zusteht. In seiner jüngsten Entscheidung (1 Ob 258/11 i) kommt der OGH jedoch zum Schluss, dass bei der Errichtung einer baubehördlich genehmigten Garage und der dabei vorgenommenen Aufschüttungen eine analoge Anwendung des § 364 a ABGB gerechtfertigt ist und dem betroffenen Nachbarn ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch zu steht. Der OGH begründet dies damit, dass durch die baubehördliche Bewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und Rechtmäßigkeit hervorgerufen wurde und der betroffene Nachbar deshalb die ihm an sich zustehenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nicht rechtzeitig erhoben hat.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass eine Baubewilligung keine behördliche Genehmigung im Sinne des § 364 a ABGB darstellt und dem betroffenen Nachbarn daher ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Immissionen zustehen kann.