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Ist die Klausel in einem Bauvertrag, in dem der Auftraggeber einseitig die Garantiefrist auf 10 Jahre verlängern kann, wenn er einstweilen auf seinen Preisminderungs- oder Verbesserungsanspruch verzichtet, sittenwidrig?

Ist die Klausel in einem Bauvertrag, in dem der Auftraggeber einseitig die Garantiefrist auf 10 Jahre verlängern kann, wenn er einstweilen auf seinen Preisminderungs- oder Verbesserungsanspruch verzichtet, sittenwidrig?

(OGH 6 Ob 100/10i) Der AG hatte in seinen AGB´s die oben erwähnte Klausel aufgenommen. Nachdem ein Schaden beim Putz (Gewebedurchscheinungen) auftrat, wollte der AG abwarten, wie sich der Schaden entwickelt, weil eine sofortige Sanierung extrem teuer erschien. Aus diesem Grund teilte er dem AN mit, dass er entsprechend der Vertragsklausel einseitig die Garantiefrist von 3 auf 5 Jahre verlängert. Die Folge war, dass der Haftrücklass nicht fällig wurde. Der OGH entschied, dass eine derartige Klausel nicht sittenwidrig ist, weil die Verlängerung nicht im alleinigen Belieben des AG liegt. Vielmehr hängt sie davon ab, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt und der AG für die Verlängerung vorläufig auf sein Preisminderungs- oder Verbesserungsrecht verzichtet.


Praxistipp:

Diese Klausel wurde wie immer einzelfallbezogen beurteilt und zeigt, dass der OGH relativ selten die Sittenwidrigkeit von Bauvertragsbestandteilen annimmt. Geschickt angewendet, kann diese Klausel vor Verjährungsproblemen helfen.