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Warnpflicht – Baugrund

Warnpflicht – Baugrund

(OGH 23.11.2004, 1 Ob 29/04b) Muss auch der Baugrund vom Auftragnehmer geprüft werden? Grundsätzlich ist der Werkunternehmer nicht verpflichtet, besondere, sonst nicht übliche Prüfungen oder Untersuchungen anzustellen. Den Auftragnehmer trifft keine Warnpflicht, wenn er den vom Auftraggeber bereitgestellten Stoff geprüft und diese Prüfung keine Mängel zu Tage gebracht hat. Er hat den Auftraggeber nur zu warnen, wenn er bei der von ihm zu erwartenden Sachkenntnis die Untauglichkeit des vom Besteller zur Verfügung gestellten Stoffes erkennen musste. Unter "vom Auftraggeber bereitgestellten Stoff" ist alles zu verstehen, aus dem oder mit dem das Werk herzustellen ist. Darunter fällt auch der Grund und Boden, auf dem der Bau ausgeführt wird. So trifft etwa einen Bauunternehmer, der einen Hauskanal herstellt, die Obliegenheit, sich über die Bodenbeschaffenheit zu informieren und den Werkbesteller auf das Erfordernis einer Bodenuntersuchung und den Umstand hinzuweisen, dass auf Grund der Bodenbeschaffenheit Setzungen möglich sind. Unterlässt der Unternehmer eine entsprechende Warnung und treten auf Grund der schlechten Bodenbeschaffenheit Schäden auf, so haftet er für die eingetretenen Schäden aus der Verletzung seiner Warnpflicht. Durch dieses Urteil des OGH wird einmal mehr deutlich, welch hohe Anforderungen an die Warnpflicht des Werkunternehmers gestellt werden. Er muss demnach jedenfalls auf die Notwendigkeit von allfällig erforderlichen Bodenuntersuchungen hinweisen. Die OGH Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/jus/http://www.ris.bka.gv.at/jus/http://www.ris.bka.gv.at/jus/http://www.ris.bka.gv.at/jus/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden.