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Reicht ein Blick ins Grundbuch oder muss ein Werkunternehmer bei einem Bauvorhaben auch in den Flächenwidmungsplan Einsicht nehmen?

Reicht ein Blick ins Grundbuch oder muss ein Werkunternehmer bei einem Bauvorhaben auch in den Flächenwidmungsplan Einsicht nehmen?

OGH 08.04.2026, 1 Ob 26/26v

Die Kläger beauftragten die Beklagte mit der Errichtung einer Poolanlage an der Stelle einer bereits bestehenden Poolanlage. Der Beklagte holte zwar einen Grundbuchsauszug ein, sah jedoch nicht in den maßgeblichen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ein. Die tatsächliche Baustelle befand sich außerhalb des gewidmeten Baulands im Grünland, sodass die Errichtung unzulässig und konsenswidrig erfolgte.

Die Kläger begehren von der Beklagten – gestützt auf eine Warnpflichtverletzung – den Ersatz der Kosten des Bauprojekts einschließlich der Abriss- und Entsorgungskosten. Der OGH bejahte in der oben angeführten Entscheidung eine Haftung der Beklagten und begründete dies damit, dass ein sorgfältiger Werkunternehmer im Rahmen seiner Prüfpflicht verpflichtet ist, über die Einholung eines Grundbuchauszugs hinaus zwingend Einsicht in den Flächenwidmungsplan zu nehmen, um die Bebaubarkeit der vorgesehenen Grundfläche zuverlässig beurteilen zu können.


Praxistipp

Nehmen Sie vor Beginn der Arbeiten stets Einsicht in den aktuellen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde. Liegt das Bauvorhaben ganz oder teilweise im Grünland oder außerhalb der Baugrenzen, müssen Sie den Auftraggeber unverzüglich schriftlich warnen und auf die fehlende Bebaubarkeit hinweisen.


Seminarhinweis

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