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Muss aufgrund der Zusage einer „tollen Aussicht“ eine Terrassenverglasung durchsichtig ausgeführt werden?

Muss aufgrund der Zusage einer „tollen Aussicht“ eine Terrassenverglasung durchsichtig ausgeführt werden?

OGH 8 Ob 87/21h, 18.7.2022

Im gegenständlichen Fall gingen die Käufer einer Wohnung aufgrund der Werbematerialien und der Zusage einer „tollen Aussicht“ durch den Bauträger davon aus, dass die Terrassenbrüstungen durchsichtig ausgeführt werden. Der Kauf- und Bauträgervertrag hinsichtlich dieser Eigentumswohnung sah vor, dass die Terrassenbrüstungen als „Naturglasgeländer eingespannt; VSG satiniert“ errichtet werden. Ausgeführt wurden die Terrassenbrüstungen mit einem lichtdurchlässigen Sichtschutz. Da die Käufer die geringe Durchsichtigkeit der Terrassenverglasung als Mangel betrachteten, machten sie gegenüber dem Bauträger eine Wertminderung gerichtlich geltend.

Der OGH gelangte in der oben angeführten Entscheidung zum Schluss, dass die Bezeichnung „tolle Aussicht“ nach dem üblichen Sprachgebrauch verwendet wird, um eine besondere optische Qualität der sichtbaren Umgebung zu beschreiben. Sie trifft aber keine Aussage darüber, ob diese Aussicht ab der Höhe einer Terrassenbrüstung oder ab Fußbodenniveau wahrgenommen werden kann. Der OGH wies daher das Klagebegehren ab, weil die Ausführung der Beschreibung dem Vertrag entsprach und aus der Zusage der „tollen Aussicht“ keine andere Ausführungsart abgeleitet werden kann.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass nach der Judikatur des OGHs Werbeaussagen (Inserate etc.) bzw. Zusagen, die einen konkreten Inhalt haben, neben dem schriftlichen Inhalt des Kaufvertrages Vertragsbestandteil werden.