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Erwirbt der Bauführer bei einem Grenzüberbau Eigentum?

Erwirbt der Bauführer bei einem Grenzüberbau Eigentum?

OGH 20.7.2021, 5 Ob 231/20m

Gemäß § 418 ABGB ist der (außerbücherliche) Eigentumserwerb des Bauführers an der Baufläche bei einem Grenzüberbau grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Bauführer redlich ist und der Grundeigentümer die Bauführung nicht untersagt hat, obwohl ihm die Inanspruchnahme seines Grundstückes bekannt war.

Redlicher Bauführer ist, wer zum Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen
a) über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte oder
b) aufgrund irgendwelcher Umstände angenommen hat und auch annehmen durfte, dass ihm der Bau vom Eigentümer gestattet worden sei.

Wenn der Grundeigentümer von der Inanspruchnahme seines Grundstückes erst nach Abschluss der Bauführung Kenntnis erlangt, führt der Umstand, dass er nicht gleich die Beseitigung des Grenzüberbaues verlangt hat, nach Ansicht des OGH´s nicht zum Verlust des Eigentums.


Praxistipp:

Achten Sie darauf, dass der betroffene Eigentümer grundsätzlich berechtigt ist, auch einen geringfügigen Grenzüberbau von seinem Grundstück entfernen zu lassen, sofern kein Eigentumserwerb durch den Bauführer vorliegt.