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Prüf- und Warnpflicht – Grenze des technischen Schulterschlusses

Prüf- und Warnpflicht – Grenze des technischen Schulterschlusses

OGH 13.10.2016, 7 Ob 152/16b Gemäß ständiger Rechtsprechung ist der Werkunternehmer verpflichtet die Vorarbeiten anderer Unternehmer zu kontrollieren, wenn er auf ihre Arbeiten aufbaut oder diese für die Funktionsfähigkeit seines Werkes maßgeblich sind. Diese Verpflichtung darf jedoch nicht überspannt werden. In gegenständlichem Fall beauftragte die Klägerin im Rahmen der Sanierung ihres Wohnhauses einen Fliesenleger mit der Erneuerung und Abdichtung der Dachterrasse sowie die Beklagte mit dem Einbau der Wärmeschutzfassade. Die Abdichtung wurde vom Fliesenleger nicht dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt. Nach 10 Jahren wurde die Terrassenabdichtung undicht und Wasser drang hinter die Wärmedämmplatten ein. Der OGH kam hierbei zusammenfassend zum Schluss, dass der Beklagten keine Prüf- und Warnpflichtverletzung vorgehalten werden könne, da die Arbeiten des Fliesenlegers und der Beklagten in keinem technischen Zusammenhang standen und die Beklagte auch keine besonderen zusätzlichen vertraglichen Prüfpflichten übernommen hatte.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass die vertragliche Übernahme von besonderen Prüfpflichten dazu führen kann, dass Sie nicht nur die Leistungen Ihres Vormannes, sondern auch Leistungen anderen Gewerke überprüfen müssen.