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Es besteht keine Verpflichtung des Werkunternehmers den erhobenen Vorbehalt gemäß Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 andauernd zu erneuern

Es besteht keine Verpflichtung des Werkunternehmers den erhobenen Vorbehalt gemäß Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 andauernd zu erneuern

(OGH 29.01.2013, 10 Ob 65/12 z) Gemäß Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 schließt die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich ein Vorbehalt erhoben wird. Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, die Rechtslage bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Zeit zu klären. Gemäß ständiger Rechtsprechung des OGH besteht aber keine Verpflichtung des Werkunternehmers den bereits erhobenen Vorbehalt zu wiederholen. Der OGH begründet seine jüngste Entscheidung (10 Ob 65/12 z) damit, dass es nicht sachgerecht wäre, den Werkunternehmer, der bereits einen entsprechenden Vorbehalt erhoben hat, zu neuerlichen Erklärungen zu „zwingen“, nur weil der Werkbesteller weitere als Schlusszahlung bezeichnete unvollständige Zahlungen leistet. Nach Ansicht des OGH ist nämlich für den Werkbesteller bereits mit dem 1. Vorbehalt in ausreichendem Maße klargestellt, dass er sich darauf einstellen muss, dass der Werkunternehmer in Zukunft den offenen Differenzbetrag geltend machen wird.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass gemäß ÖNORM B 2110 der Vorbehalt des Auftragnehmers nur dann wirksam ist, wenn er in der Rechnung enthalten bzw. fristgerecht schriftlich erhoben und begründet wurde.