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Fälligkeit des Haftrücklass

Fälligkeit des Haftrücklass

Wird ein Mangel nicht vom Werkunternehmer sondern durch einen Dritten beseitigt, ist der einbehaltene Haftrücklass des Werkbestellers jedenfalls fällig (3 Ob 6/11w). Unter dem Haftrücklass wird das vertraglich vereinbare Recht des Werkbestellers verstanden, einen Teil des Werklohnes für einen gewissen Zeitraum (üblicherweise 3 Jahre) zurückzubehalten. Dadurch sollen die Gewährleistungsansprüche des Werkbestellers gestärkt und der Werkunternehmer zur Verbesserung des mangelhaften Werkes angetrieben bzw. ermutigt werden. Grundsätzlich kann der Werkbesteller den Haftrücklass jedenfalls bis zum Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraumes zurückbehalten. Der Werklohn ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht fällig. Ist das Werk nach dem vereinbarten Zeitraum mängelfrei, hat der Werkbesteller den Haftrücklass an den Werkunternehmer auszubezahlen. In seiner jüngsten Entscheidung (3 Ob 6/11w) hat der OGH ausgeführt, dass der Werkbesteller, der den Mangel durch einen Dritten beseitigen lässt und die hierfür notwendigen Reparaturkosten vom Werkunternehmer einklagt, den Haftrücklass, obwohl der vereinbarte Zeitraum von 3 Jahren noch nicht abgelaufen war, nicht mehr einbehalten darf. Der Haftrücklass ist ab diesem Zeitpunkt fällig und könnte vom Werkunternehmer als Gegenforderung im anhängigen Prozess eingewendet werden.


Praxistipp:

Überlegen Sie sich angesichts dieser Entscheidung daher genau, ob Sie einen Mangel von einem Dritten sanieren lassen. Beachten Sie auch, dass der Haftrücklass grundsätzlich nur der Sicherstellung der Ansprüche aus der Gewährleistung dient. Allfällige Nichterfüllungs- oder Schadenersatzansprüche können durch den Haftrücklass mangels einer anders lautenden Vereinbarung nicht sichergestellt werden. Es empfiehlt sich daher im Bauvertrag präzise anzugeben, welche Ansprüche der Haftrücklass besichern soll, um spätere Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.