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Darf die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche vertraglich verkürzt werden?

Darf die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche vertraglich verkürzt werden?

OGH, 8.2.2024, 4 Ob 279/04i

Anders als die Gewährleistungsfrist (Fristbeginn ab Übergabe) beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.

In der oben angeführten Entscheidung musste der OGH die Frage beantworten, ob nachstehende Klausel sittenwidrig ist:

„Schadenersatzansprüche verjähren spätestens drei Jahre nach erfolgter Lieferung“

Der OGH hielt diese Klausel für sittenwidrig, da dadurch der gesetzliche Beginn der Verjährungsfrist (Kenntnis Schaden und Schädiger) ohne sachliche Rechtfertigung zum Nachteil eines Vertragspartners vertraglich erheblich geändert wurde (automatischer Fristbeginn nach Lieferung).


Praxistipp:

Beachten Sie, dass die Vereinbarung einer kürzeren Verjährungsfrist zwischen Unternehmen vom OGH grundsätzlich für zulässig erachtet wird. Eine solche Vereinbarung kann auch in den AGB‘s erfolgen, darf aber nicht gröblich benachteiligend sein.


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