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Muss der Servitutsberechtigte die Kosten für baubehördlich aufgetragene Maßnahmen am Servitusweg tragen?

Muss der Servitutsberechtigte die Kosten für baubehördlich aufgetragene Maßnahmen am Servitusweg tragen?

OGH 1 Ob 155/22h, 14.9.2022

Der OGH gelangte in der oben angeführten Entscheidung zum Schluss, dass mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung dem Servitutsberechtigten sowohl die erstmalige Herstellung als auch die Erhaltung des Servitutsweges obliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Servitutsberechtigte die Art der Herstellung oder Erhaltung nicht selbst bestimmen konnte, weil die Maßnahmen dem Eigentümer (Verbreiterung des Weges) mit baubehördlichem Bescheid aufgetragen wurden. Auch in diesem Fall hat der Servitutsberechtigte den damit verbundenen Aufwand zu tragen.

Wird der Servitutsweg nicht nur vom Servitutsberechtigten, sondern auch vom Eigentümer der dienenden Liegenschaft benützt, sind der Herstellungs- und Erhaltungsaufwand verhältnismäßig aufzuteilen. Die Anteile sind nach dem Verhältnis der Nutzungen zu bestimmen (Umfang und Intensität).


Praxistipp:

Wird ein Servitutsweg von mehreren Berechtigten und auch dem Eigentümer genützt, empfiehlt es sich den jeweils zu tragenden Herstellungs- und Erhaltungsaufwand vertraglich klar zu definieren.