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Garantieabruf: Ist ein Telefax und ein E-Mail mit PDF-Anhang gleichwertig?

Garantieabruf: Ist ein Telefax und ein E-Mail mit PDF-Anhang gleichwertig?

Im gegenständlichen Fall hatten die Parteien vereinbart, dass die Inanspruchnahme der Garantie mittels Telefax vor dem Laufzeitende ausreicht, wenn das Inanspruchnahmeschreiben im Original innerhalb weiterer drei Bankarbeitstage einlangt.

Nach den Garantiebedingungen erlosch die Garantie am 17.2.2019. Am 17.2.2019 langte bei der Beklagten ein E-Mail ein. Im Anhang war eine PDF-Datei mit der gescannten unterfertigten Erklärung des Klägers über die Inanspruchnahme der Garantie im vollen Betrag. Das unterfertigte Original des Inanspruchnahmeschreibens langte per Post am 18.2.2019 bei der Beklagten ein.

Die Beklagte verweigerte jedoch in weiterer Folge die Auszahlung, da eine Inanspruchnahme vorab per E-Mail nicht vereinbart worden wäre und das Inanspruchnahmeschreiben per Post erst außerhalb der Gültigkeitsdauer der Garantie eingelangt ist. Der OGH musste daher in der oben angeführten Entscheidung beurteilen, ob von einer Gleichwertigkeit von Telefax und E-Mail ausgegangen werden kann.

Zusammenfassend gelangte der OGH hierbei zum Schluss, dass eine Gleichwertigkeit von Telefax und E-Mail nicht vorliege und die Beklagte daher zu Recht die Auszahlung der Garantie verweigert hat.


Praxistipp:

Achten Sie darauf, dass Sie bei Inanspruchnahme der Bankgarantie die vereinbarte Form einhalten, widrigenfalls die Bank die Auszahlung verweigern kann.