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Technischer Schulterschluss

Technischer Schulterschluss

(OGH 1 Ob 52/15a) Gemäß ständiger Rechtsprechung trifft mehrere zur Herstellung desselben Werkes bestellte Unternehmer - auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde - die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werkes vereiteln könnte („technischer Schulterschluss“). Von dieser Kooperationsverpflichtung jedes einzelnen Werkunternehmers ist auch die Prüf- und Warnpflicht umfasst. Wäre daher im Zuge dieser Kooperation die Untauglichkeit eines beigestellten Produkts erkennbar gewesen, haften die Unternehmer für die Warnpflichtverletzung solidarisch, sofern ihr Anteil am Gesamtschaden nicht ermittelbar ist.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass Sie im Fall einer Warnpflichtverletzung nicht nur für den eingetretenen Schaden haften, sondern darüber hinaus auch ihren diesbezüglichen Entgeltanspruch verlieren.