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Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers gemäß § 30 b KSchG

Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers gemäß § 30 b KSchG

(OGH 22.06.2011, 2 Ob 176/10m) Gemäß § 30 b KSchG ist der Immobilienmakler verpflichtet, den Auftraggeber (Käufer) über sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäftes wesentlich sind, zu informieren. Der Makler hat daher über die Beschaffenheit des Kaufobjektes, dessen Eignung für die vorgesehene Nutzung, die Betriebs- und Erhaltungskosten, die Höhe der bereits bestehenden Rücklagen sowie bevorstehende Sanierungsarbeiten – soweit diese Umstände für den Erwerber als Laien nicht erkennbar sind – zu informieren. Der Makler verletzt seine Pflichten jedoch nicht nur dann, wenn er den Käufer nicht aufklärt, sondern auch dann, wenn seine Angaben nicht richtig oder aufgrund ihrer Unvollständigkeit missverständlich sind. Verletzt der Makler die ihm obliegenden Aufklärungspflichten, kann der Käufer als Auftraggeber Schadenersatz bzw. eine Reduktion der Provision des Immobilienmaklers fordern. Im gegenständlichen Fall hat der Immobilienmakler dem Käufer eine unrichtige Angabe über das Errichtungsjahr des Gebäudes übermittelt. Die diesbezügliche Information stammte nicht vom Verkäufer. Der Makler hatte im Internet und im Expose bewusst ein „fiktives Baujahr“ angeführt. Der OGH erkannte darin eine Pflichtverletzung des Immobilienmaklers und erachtet eine Provisionsminderung um 25 % für angemessen.


Praxistipp:

Immobilienmakler treffen keine besonderen Nachforschungspflichten. Besteht für Sie keine Veranlassung, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, dürfen sie die Informationen weitergeben und sind zur Nachforschung nicht verpflichtet.