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Auflösung (Wandlung) des Vertrages auch bei geringfügigem Mangel möglich, ….

Auflösung (Wandlung) des Vertrages auch bei geringfügigem Mangel möglich, ….

… wenn der Mangel eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft betrifft (OGH 15.2.2006, 7 Ob 239/05 f). Wandlung – anstatt Preisminderung – kann in der Regel nur dann begehrt werden, wenn der Mangel nicht geringfügig ist. Bei einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft des Werkes muss sich der Besteller jedoch nicht mit einer Sache zufrieden geben, die die ausdrücklich von ihm erwünschte Eigenschaft nicht hat, bloß weil diese Eigenschaft objektiv nur nebensächlich ist. Nach entsprechend fehlgeschlagenen Verbesserungsversuchen kann daher der Werkbesteller oder Käufer auch vom Vertrag zurücktreten, obwohl ihm bei geringfügigen Mängeln grundsätzlich nur das Preisminderungsrecht zustünde. Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/jus/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an office@gss.at senden!