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Steht dem Architekten für Planungsleistungen, die den Vorgaben des Bauherren nicht entsprechen, ein Honorar zu?

Steht dem Architekten für Planungsleistungen, die den Vorgaben des Bauherren nicht entsprechen, ein Honorar zu?

OGH, 17.10.2023, 4 Ob 117/23v

Im gegenständlichen Fall war der Kläger mit der Planung der Erweiterung des bestehenden Hotelbetriebs beauftragt. Dem Kläger wurde vom Bauherrn vorgegeben, dass die Erweiterung 25 Doppelzimmer zu je ca. 30 bis 35 m² umfassen und die Nettobaukosten hierfür nicht mehr als 4 Mio. Euro betragen sollten.

Da der Kläger in weiterer Folge über einen Zeitraum von zwei Jahren jedoch mehrere Pläne erstellte, welche entweder weniger Zimmer oder – mit bis zu 6,5 Mio. Euro – höhere Baukosten als vorgegeben vorgesehen hätten, hat der Bauherr das Vertragsverhältnis zum Kläger aufgelöst und einen neuen Planer bestellt.

Ausgehend  davon gelangte der OGH in der oben angeführten Entscheidung zum Schluss, dass der Kläger die vertragliche Vereinbarung nicht erfüllt  hat und ihm für die von ihm erbrachten Planungsleistungen daher kein Honorar zusteht.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass einem Architekten kein Honoraranspruch zusteht, wenn die Planungsleistungen nicht der Vereinbarung mit dem Bauherrn entsprechen.