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Muss sich eine Gemeinde das Wissen des Leiters eines Seniorenheimes anrechnen lassen?

Muss sich eine Gemeinde das Wissen des Leiters eines Seniorenheimes anrechnen lassen?

OGH 5 Ob 42/21v, 20.10.2021

Im gegenständlichen Fall hat eine Gemeinde ein Seniorenheim errichten lassen und hierbei die Erstbeklagte mit der örtlichen Bauaufsicht und die Zweitbeklagte mit der Herstellung des Wärmedämmverbundsystems beauftragt. Unstrittig ist, dass die Fassade beim Wärmedämmverbundsystem Mängel aufweist. Seitens der Erstbeklagten wurde jedoch der Einwand der Verjährung erhoben, da der Hausleiter des Seniorenheims bereits mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung Putzablösungen und Vertikalrisse bemerkt hatte.

Schadenersatzansprüche verjähren einem Geschädigten grundsätzlich 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Es musste daher die Frage geklärt werden, ob sich die Gemeinde bei der Berechnung der Verjährungsfrist das Wissen ihres Hausleiters anrechnen lassen muss oder ob für den Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis (der Vertreter) der Gemeinde maßgeblich ist.   Der OGH gelangte hierbei in der oben angeführten Entscheidung zusammenfassend zum Schluss, dass sich eine Gemeinde grundsätzlich sowohl das Wissen des Amtsleiters, als auch des Hausleiters zurechnen lassen muss.


Praxistipp:

Beachten Sie daher, dass das Wissen eines Amtsleiters bzw. eines Hausleiters massiven Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist einer Gemeinde haben kann.