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Stellen Mängel in den Planunterlagen eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne der TBO dar?

Stellen Mängel in den Planunterlagen eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne der TBO dar?

VwGH 28.12.2014 (Ro2014/06/0030) In einer jüngeren Entscheidung hatte der VwGH ausgeführt, dass ein Nachbar Mängel in den Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen kann, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens, sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte. Ein Nachbar hat nämlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Vorlage eines Lageplanes, aus dem die Umrisse, Ausmaße und Abstände von geplanten und bereits bestehenden baulichen Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen ersichtlich sind.


Praxistipp:

§ 3 Abs. 1 der Planunterlagen V 1998 enthält eine konkrete Aufzählung, welche Planunterlagen einem Bauansuchen angeschlossen werden müssen.