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Darf der Werkbesteller die Art der Verbesserung bestimmen?

Darf der Werkbesteller die Art der Verbesserung bestimmen?

Gem § 932 iVm § 1167 ABGB kann der Werkbesteller die Verbesserung eines mangelhaften Werkes fordern und die Bezahlung des Werklohnes (vorerst) verweigern. Die Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung kann der Werkbesteller jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht vorgeben (vgl 1 Ob 93/11 z). Er kann auf die Durchführung der Verbesserung vielmehr nur in jenem Maß Einfluss nehmen, als er es nach dem zugrunde liegenden Vertrag tun hätte können. Es steht daher dem Werkunternehmer grundsätzlich frei, die Verbesserung im Einzelnen nach bestem Wissen vorzunehmen, ohne sich hiefür vom Werkbesteller Vorschriften machen lassen zu müssen. Dies hat zur Folge, dass das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers (Verweigerung der Bezahlung des Werklohnes/Honorar) wegen mangelhafter Leistung dann erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werkes durch den Werkunternehmer verhindert, unmöglich macht oder das noch unvollständige Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Werklohn, gleichgültig ob dem Besteller die vorgeschlagene Verbesserung des Werkunternehmers „gefällt“, jedenfalls fällig. In einer seiner aktuellsten Entscheidungen (4 Ob 163/11s) stellt der OGH fest, dass das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers bereits dann entfällt, wenn dieser nicht die nötige Kooperation zur Mängelbehebung an den Tag legt.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass Sie dem Werkunternehmer grundsätzlich keine Vorschriften hinsichtlich der Art der Verbesserung machen können.