Loading...

Abgrenzung: Koordinationsfehler des AG / Überwachungsfehler der ÖBA

Abgrenzung: Koordinationsfehler des AG / Überwachungsfehler der ÖBA

Der Auftraggeber (AG) ist zur Koordinierung der einzelnen Auftragnehmer (AN) verpflichtet, wogegen ihm ein Fehler der der Bauaufsicht nicht als Mitverschulden angelastet werden kann. 1. Verpflichtung des AG zur Koordination der verschiedenen Unternehmer Bei Vorliegen eines Koordinationsfehlers ist ein Mitverschulden des AG möglich (OGH 1 Ob 690/84; 9 Ob 133/98v; 9 Ob 342/98d ua). Der AG ist für die zeitliche Abstimmung mehrerer AN, die Vermeidung von Schnittstellenproblemen („technischer Schulterschluss“) verantwortlich und hat die Grundsätze der Gefahrenverhütung (Baukoordinationsgesetz) zu berücksichtigen. Ist der AG dazu selbst fachlich nicht in der Lage, hat er sich fachkundiger Gehilfen, wie etwa Architekten, Ziviltechniker oder technischer Büros, zu bedienen. Bei entsprechendem Umfang und Komplexität einer Bauaufgabe wird der AG auch verpflichtet sein, ein ordentliches Projektmanagement einzurichten. Entstehen durch fehlerhafte Koordination bzw. unzureichendes Projektmanagement Mehrkostenforderungen der ausführenden Unternehmen, so hat der AG dafür einzustehen. 2. Fehler der Bauaufsicht (ÖBA) Ein Fehler der ÖBA begründet kein Mitverschulden des AG (OGH 6 Ob 2144/96d; 2 Ob 221/97g; 2 Ob 102/01s; 7 Ob 211/09v ua). Die Überprüfung der Leistungen der ausführenden Unternehmen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit ist Aufgabe der ÖBA und keine Koordinierungsmaßnahme. Die ÖBA erfolgt ausschließlich im Interesse des Bauherren und soll nicht die einzelnen Unternehmen von ihrer Verantwortung entlasten.


Praxistipp:

Es besteht eine Pflicht des AG zur Koordinierung der einzelnen AN bzw. zum Aufbau einer klaren Projektstruktur. Um Mehrkostenforderungen aus Koordinierungsfehlern durchsetzen zu können, haben AN ehestmöglich Behinderungsanzeigen zu erstatten und die Versäumnisse des AG entsprechend zu dokumentieren. Bauleitungsfehler führen nicht zu einer Minderung der Haftung von ausführenden Unternehmen gegenüber dem AG. Auf unserer neuen Website www.gss.at können Sie alle Newsletter seit dem Jahr 2005 abrufen. Wir haben unter dem Menüpunkt „News“ ein Archiv mit Volltextsuche eingerichtet.