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Müssen „neue Nachbarn“ gesundheitsschädliche Immissionen dulden? (OGH 17.2.2010, 2 Ob 57/09k)

Müssen „neue Nachbarn“ gesundheitsschädliche Immissionen dulden? (OGH 17.2.2010, 2 Ob 57/09k)

Grundsätzlich räumt § 364 ABGB einem Grundeigentümer einen Unterlassungs-anspruch gegenüber seinem Nachbarn ein, wenn von dessen Grundstück Im-missionen ausgehen, die das ortsübliche Maß übersteigen oder die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Im gegenständlichen Fall bekräftigt der OGH, dass ein „neu hinzukommender Nachbar“ selbst gesundheitsgefährdende Immissionen zu dulden hat. Dies mit der Einschränkung, dass zum Zeitpunkt des Kaufs einem durchschnittlich sorgfältigen Käufer die Immissionsbelastung der Nachbarliegenschaft sowie deren zukünftiger Verschlechterung erkennbar war. (gegenständlich: Verschubarbeiten der Bahn). Diese Duldungspflicht begründet der OGH noch zusätzlich damit, dass in Gebieten mit starken Immissionen die Grundstückspreise ohnehin niedriger sind.


Praxistipp:

Wird bei Bau- und/oder Gewerbeverhandlungen mündlich vorgebracht, dass Immissionsbelastungen wie Lärm, Geruch, etc. nicht größer werden, lassen Sie dies im Protokoll festhalten und stellen Sie sicher, dass der gegenwärtige Zustand dokumentiert wurde.