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Wann muss ein Eigentümer die Ableitung von Oberflächenwasser auf seine Liegenschaft dulden?

Wann muss ein Eigentümer die Ableitung von Oberflächenwasser auf seine Liegenschaft dulden?

OGH 09.09.2025, 1 Ob 59/25w

Auf dem Grundstück der Beklagten verläuft eine Regenwasserrohrleitung, in die seit mindestens 1978 Oberflächenwasser von den Grundstücken der Klägerin eingeleitet wird. Die Beklagte stopfte im Jahr 2020 einen Kanalschacht auf ihrem Grundstück ab, was bei einem Starkregenereignis zu einem Rückstau und Wassereintritt in die Tiefgarage der Klägerin führte. Die Klägerin begehrte Unterlassung der Einwirkungen, Beseitigung der Abstopfung, Feststellung der Haftung und Zahlung von Schadensbehebungskosten.

Der OGH kam in der oben angeführten Entscheidung zum Schluss, dass die Abstopfung des Kanalschachtes zu Unrecht erfolgte, da die Klägerin die Servitut des Wasserleitungsrechts über das Grundstück der Beklagten ersessen hatte. Dies deshalb, da die Einleitung von Oberflächenwasser nachweislich seit mindestens 1978 erfolgte und bis 2018 keine Einwände erhoben wurden.


Praxistipp

Beachten Sie, dass die Einleitung von Regenwasser über Leitungen in die Abwasserleitung des Nachbarn eine unmittelbare Zuleitung darstellt, die ohne besonderen Rechtstitel (zB ersessene Dienstbarkeit) unzulässig ist. Wenn der Nachbar daher seinen Kanalschacht abstopft, um das ohne Rechtstitel zugeleitete Regenwasser von seiner Abwasserleitung fernzuhalten, handelt es sich um eine zulässige Abwehrmaßnahme.


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