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Darf der Werkunternehmer die Mehrkosten aus den COVID-19-Schutzmaßnahmen weiterverrechnen ?

Darf der Werkunternehmer die Mehrkosten aus den COVID-19-Schutzmaßnahmen weiterverrechnen ?

OGH 21.12.2022, 6 Ob 136/22a

Im gegenständlichen Fall musste der OGH erstmals die Frage beantworten, ob ein Bauunternehmer aus der COVID-19-Pandemie resultierende Mehrkosten iZm der Ausführung des Bauvorhabens (bspw. Kosten für das Tragen von Schutzmasken und daraus resultierende Produktivitätsverlusten, Mehrkosten der Unterbringung in Einzelzimmern und Kosten für Desinfektionsmaßnahmen) dem Auftraggeber weiterverrechnen darf.

Zwischen den Streitteilen war die ÖNORM B 2110 vereinbart, die unter Pkt. 7.2.1 der Sphäre des Auftraggebers ua Ereignisse zuordnet, wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind.

Ausgehend davon gelangte der OGH in der oben angeführten Entscheidung zum Schluss, dass die Folgen der Pandemie bei Anwendung der ÖNORM B 2110 grundsätzlich der Sphäre des Auftraggebers zugewiesen werden und den Werkunternehmer daher grundsätzlich berechtigt, den Ersatz von COVID-19-bedingten Mehrkosten zu verlangen.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass die gegenständliche Beauftragung des Werkunternehmers kurz vor dem 1. Lockdown im März 2020 erfolgte. Ob auch die „weiteren“ Lockdowns nicht vorhersehbar waren (gemäß Pkt. 7.2.1 der ÖNORM B 2110) bzw. ob der Werkunternehmer auch bei diesen Lockdowns Mehrkosten aus den COVID-19-Schutzmaßnahmen weiterverrechnen darf, musste vom OGH in der oben angeführten Entscheidung nicht entschieden werden.