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Darf die Bezahlung des offenen Werklohnes bei Mängeln verweigert werden?

Darf die Bezahlung des offenen Werklohnes bei Mängeln verweigert werden?

OGH 30.11.2020, 5 Ob 191/20d

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Werkbesteller grundsätzlich den gesamten offenen Werklohn bis zur Mängelbehebung zurückbehalten. Das Zurückbehaltungsrecht steht dem Werkbesteller daher auch bei geringen Mängeln zu, sofern kein Verstoß gegen das Schikaneverbot vorliegt.

In der Vergangenheit hat der OGH die Zurückbehaltung bereits bei einem Verbesserungsaufwand in Höhe von 5, 6 und 8 % des gesamten offenen Werklohnes akzeptiert und einen Verstoß gegen das Schikaneverbot verneint. Der OGH ist in der oben angeführten Entscheidung seiner bisherigen Judikatur gefolgt und ist zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass die Zurückbehaltung des gesamten offenen Werklohnes bei einem Verbesserungsaufwand von 12 % nicht als Schikane betrachtet werden kann.


Praxistipp:

Achten Sie darauf, dass bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen das Schikaneverbot vorliegt, die Relation zwischen Verbesserungsaufwand und dem offenen Werklohn (nicht den gesamten Werklohn) die Hauptrolle zu spielen scheint und der OGH in der Vergangenheit eine schikanöse Rechtsausübung lediglich bei ganz geringen Mängeln bzw einem Verbesserungsaufwand von 4,7 %, 2,8 %, und 1,7 % und 0,5 % des offenen Werklohnes bejaht hat.