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Haftet das Bauunternehmen gegenüber dem Sozialversicherungsträger für das Fehlverhalten seines Bauleiters?

Haftet das Bauunternehmen gegenüber dem Sozialversicherungsträger für das Fehlverhalten seines Bauleiters?

OGH 28.11.2017, 2 Ob 73/17z Gemäß § 334 Abs. 1 ASVG haftet der Dienstgeber dem Sozialversicherungsträger gegenüber für die von ihm erbrachten Leistungen, wenn dieser den Arbeitsunfall seines Mitarbeiters durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht hat. Einer juristischen Person (GmbH, AG) ist stets das grob schuldhafte Handeln ihrer Organe oder Repräsentanten als eigenes Verhalten zuzurechnen. In der oben angeführten Entscheidung gelangte der OGH zum Schluss, dass ein als Bauleiter eingesetzter Arbeitnehmer stets dann als Repräsentant eines Bauunternehmens zu qualifizieren ist, wenn er in seiner Funktion die Gefahrensituation auf der Baustelle zu beurteilen hat und gegenüber den dort tätigen Bauarbeitern weisungsbefugt ist. Nach Ansicht des OGH handelt ein Bauleiter stets grob fahrlässig, wenn er für die aus Sicherheitsgründen erforderliche Abstimmung zwischen einem Baggerfahrer und den im Gefahrenbereich tätigen Bauarbeitern keine konkreten Regelungen trifft, sondern sich auf die informelle Kommunikation der beteiligten Bauarbeiter verlässt.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass der OGH in der jüngsten Vergangenheit Mitarbeiter mit eigenständiger Leitungs- und Kontrollbefugnis stets als Repräsentanten eingestuft hat, deren Fehlverhalten sich die juristische Person zurechnen lassen muss.