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Wer haftet für Schäden bei unvollständigen Bauwerken?

Wer haftet für Schäden bei unvollständigen Bauwerken?

(OGH 13.09.2012, 6 Ob 90/12x) Kann ein Bauvorhaben vor Einbruch des Winters noch nicht abgeschlossen werden, stellt sich die Frage, wer für die notwendige Sicherung des unfertigen Bauwerks während des Winters gegen Schnee, Regen etc. verantwortlich ist. Gemäß § 1319 ABGB trifft grundsätzlich den Besitzer des Gebäudes die Pflicht zur Sicherung. In seiner jüngsten Entscheidung kam der OGH zum Schluss, dass nicht der Bauherr sondern der Bauführer als Besitzer des Gebäudes zu betrachten ist, solange das Bauwerk nicht gemäß dem Vertrag fertiggestellt und an den Bauherrn übergeben wurde. Der OGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Bauführer die Verfügungsgewalt über das Bauwerk habe und folglich aufgrund seines Fachwissens Gefahren rechtzeitig durch entsprechende Vorkehrungen abwenden kann. Bis zur Übergabe bzw. Fertigstellung des Bauvorhabens hat daher grundsätzlich der Bauführer die hinreichende Sicherung des Bauwerkes vorzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er für den dadurch eingetretenen Schaden zu haften.


Praxistipp:

Aufgrund der Judikatur des OGH sollten sie als Bauführer das unfertige Bauwerk entsprechend absichern und diese Maßnahmen dokumentieren. Treffen Sie schon im Bauvertrag eine Regelung hinsichtlich der Kostentragung von Sicherungsmaßnahmen.