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Bundesvergabegesetz – Novelle 2012

Bundesvergabegesetz – Novelle 2012

Die Novelle zum Bundesvergabegesetz wurde beschlossen und tritt mit 1.4.2012 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen für den klassischen Bereich in Kürze: Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bis € 500.000,-- zulässig: Durch die „Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung“ wurde ein neues Verfahren geschaffen. Die beabsichtigte Vergabe eines Auftrages mittels Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist in den einschlägigen elektronischen Publikationsmedien bekannt zu machen. Neben der Bezeichnung des Auftraggebers, des Leistungsgegenstandes, des Erfüllungsortes, der Leistungsfrist und einem Hinweis darauf, wo nähere Informationen verfügbar sind, muss der Auftraggeber objektive, nicht diskriminierende Kriterien festlegen, anhand derer die Auswahl des erfolgreichen Angebotes erfolgt. Die Gestaltung des Verfahrens liegt im freien Ermessen des Auftraggebers, wobei er zu Verhandlungen einladen oder nach Vorliegen der Angebote den Auftrag frei vergeben kann. Der Auftraggeber muss jenen Unternehmen, die sich um eine Teilnahme beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich mitteilen, welchem Unternehmen der Zuschlag erteilt wurde. Dabei ist auch der Gesamtpreis anzugeben. Diese Vorgehensweise bringt für Auftraggeber den Vorteil mit sich, dass die Entscheidung nicht mehr durch einen Nachprüfungsantrag bekämpft werden kann. Es besteht lediglich die Möglichkeit, im Nachhinein eine Rechtswidrigkeit mittels Feststellungsantrag zu bekämpfen. Der Auftraggeber ist demnach auch nicht verpflichtet, die Zuschlagsentscheidung bekannt zu geben (keine Stillhaltefrist). Eine Direktvergabe in der bisher bekannten Form wird es gemäß der Novelle 2012 nur mehr bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 50.000,-- geben. Bis Ende 2012 gilt jedoch noch die Schwellenwertverordnung, wonach formfreie Direktvergaben bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 100.000,-- möglich sind. Nicht offenes Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wird eingeschränkt: Aufgrund der Schwellenwertverordnung können Bauaufträge bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 1 Mio. und Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 100.000,-- mittels nicht offenen Verfahren ohne vorheriger Bekanntmachung vergeben werden. Diese Möglichkeit soll ab 2013 eingeschränkt werden. Das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird demnach bei Bauaufträgen nur mehr bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 300.000,-- und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nur mehr bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 80.000,-- möglich sein. Zwingende Vorlage von Eignungsnachweisen erst bei Aufträgen im Oberschwellenbereich: Die Novelle sieht Maßnahmen zur Reduktion des Verwaltungsaufwandes vor. Demnach ist der Auftraggeber bei Bauaufträgen bis zu einem Wert von ca. € 5 Mio. und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu ca. € 200.000,-- nicht verpflichtet, entsprechende Eignungsnachweise anzufordern. Zudem soll im Unterschwellenbereich von einer verbindlichen schriftlichen Aufklärung im Zuge der vertieften Angebotsprüfung, bzw. bei Mangelhaftigkeit des Angebotes, abgesehen werden. Der Auftraggeber hat selbst zu entscheiden, in welcher Art und Weise er Aufklärung von den Bietern fordert. Die Novelle 2012 ist unter http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2012_I_10/BGBLA_2012_I_10.pdf abrufbar.


Praxistipp:

Machen Sie sich als öffentlicher Auftraggeber oder als vergebende Stelle unbedingt mit den Neuerungen vertraut. Besonders die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung kann in der Praxis erhebliche Vorteile mit sich bringen.