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Lastenfreier Liegenschaftserwerb – Sorgfaltspflichten

Lastenfreier Liegenschaftserwerb – Sorgfaltspflichten

Die Kläger erwarben eine laut Grundbuch unbelastete Liegenschaft. Nach Einverleibung des Eigentumsrechtes entdeckten sie, dass am Rande der Parzelle im Gras ein Kanal zur Nachbarliegenschaft verläuft, der durch zwei 80 cm große Kanaldeckel ersichtlich war. Zum Zeitpunkt des Kaufes war das Gras nicht geschnitten, die Kanaldeckel mit Laub bedeckt und nicht erkennbar. Der OGH, der sich mit der Frage befasste, ob eine „offensichtliche“ Dienstbarkeit besteht, die in jedem Fall zu übernehmen ist, entschied, dass es eine Überspannung der Sorgfaltspflicht der Käufer wäre, von Ihnen zu verlangen, die gesamte Liegenschaft nach Zeichen von Belastungen abzusuchen. Somit hatten die Käufer die Dienstbarkeit nicht zu übernehmen, die Nachbarliegenschaft verlor damit den Anschluss an das Kanalnetz. Interessant war noch ein Detail: Die Verkäufer stimmten ursprünglich bei der Bauverhandlung der Nachbarliegenschaft der Kanalführung zu. Diese Zustimmung mussten die Käufer jedoch nicht gegen sich gelten lassen.


Praxistipp:

Wenn anlässlich einer Bauverhandlung Fahr-, Leitungs- oder Kanalrechte mit Nachbarn vereinbart werden, sorgen Sie dafür, dass diese Dienstbarkeiten in das Grundbuch eingetragen werden. Diese Entscheidung ist unter www.ris.bka.gv.at/Jus/ abrufbar.