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Zuspruch von fiktiven Sanierungskosten

Zuspruch von fiktiven Sanierungskosten

Wie im Newsletter vom Dezember dargestellt, spricht der OGH fiktive Repara-turkosten regelmäßig nur bis zur Höhe der objektiven Wertminderung zu (OGH 6.7.2009, 1 Ob 109/09z). In der gegenständlichen Entscheidung spricht der OGH ausnahmsweise die „fik-tiven“ Reparaturkosten vorschussweise in Höhe des vom Sachverständigen er-arbeiteten Sanierungskonzeptes zu. Begründet wird dies damit, dass die Sanie-rung erst teilweise durchgeführt wurde und die tatsächlichen Sanierungskosten noch nicht feststanden. Der Bauherr, der die Sanierung ernstlich durchführen wollte, erhielt somit vorschussweise ein Kapital zur Durchführung der Sanie-rungsarbeiten zur Verfügung gestellt.


Praxistipp:

In der obigen Fallgestaltung hätte der beklagte Werkunternehmern einen Rück-forderungsanspruch (Differenz zwischen fiktiven Reparaturkosten und objektiver Wertminderung), wenn die Sanierung nicht tatsächlich durchgeführt wird. Dieser Anspruch besteht trotz des gewonnenen Prozesses. Das „Behalten“ der fiktiven Sanierungskosten kann deshalb zu bösen Überra-schungen.