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Sachverständigenhaftung gegenüber Dritten

Sachverständigenhaftung gegenüber Dritten

(OGH 10.7.2008, 8 Ob 51/08 w) Erstattet ein Sachverständiger ein Privatgutachten, steht nur der Auftraggeber mit diesem in einem Vertragsverhältnis. Oft erleiden aber Dritte aufgrund dieses Gutachtens Schäden. Mit der gegenständlichen Entscheidung macht der OGH klar, dass für die Haftung von Sachverständigen für Schäden Dritter sehr enge Grenzen gelten. Der Umstand allein, dass die Sphäre eines Dritten berührt ist, begründet noch keine Haftung. Nur dann, wenn bereits durch den Zweck des Gutachtensauftrages erkennbar ist, dass damit die Interessen eines oder mehrer Dritter mitverfolgt werden, kann eine Haftung schlagend werden. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn der Sachverständige davon ausgehen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangt und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!