Loading...

Pauschalpreisverträge

Pauschalpreisverträge

Ändert sich bei Pauschalvereinbarungen der Leistungsinhalt, so ist auch das Entgelt anzupassen (OGH 29.11.2007, 1 Ob 126/07x). Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhaltes, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertraginhaltes zur erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. Der Pauschalpreis gilt demnach in der Regel für die vertraglich vereinbarten Leistungen, nicht aber für jene, die in Abänderung des Vertrages später vereinbart wurden. Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!