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Umfang der Warnpflicht bei Sanierungsaufträgen

Umfang der Warnpflicht bei Sanierungsaufträgen

OGH 21.01.2025, 1 Ob 165/24g

Im vorliegenden Fall wurde der Werkunternehmer mit dem Austausch beschädigter Rohre auf einem Teilstück eines Mischwasserkanals gegen Rohre mit dem gleichen Durchmesser (150 mm) beauftragt. Ihm war bekannt, dass der Kanal sowohl zum Abfluss von Schmutzwasser als auch zur Oberflächenentwässerung eines Parkplatzes dient und weiterhin dienen soll.

Dieser Durchmesser war zwar bereits im Bestand gegeben, aber für die erforderliche Entwässerung unzureichend. Ein Hinweis darauf, dass ein deutlich größerer Rohrdurchmesser (mindestens 300 mm) erforderlich gewesen wäre, unterblieb. Nach Abschluss der Arbeiten kam es infolge eines Starkregenereignisses zu einer Überflutung des Parkplatzes und zu Wassereintritten in ein Gebäude.

Der OGH sah den Zweck des Sanierungsauftrages als nicht erreicht an und verpflichtete den Werkunternehmer zur Rückzahlung des Werklohnes. Er hätte nämlich erkennen können und darauf hinweisen müssen, dass Kanalrohre mit 150 mm Durchmesser den Zweck des Mischwasserkanals, neben Schmutzwasser auch Niederschlagswasser vom Parkplatz gefahrlos abzuleiten, nicht erfüllen können.


Praxistipp

Beachten Sie, dass den Werkunternehmer auch bei einem Sanierungsauftrag eine umfassende Warn- und Hinweispflicht trifft. Dass die Durchführung der Teilsanierung des Kanals – einzeln gesehen – fachgerecht erfolgte, steht der Verletzung der Warnpflicht im Hinblick auf den damit angestrebten Zweck und dem letztlichen Misslingen des Werks nach Ansicht des OGH nicht entgegen.


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