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Was gilt bei einem Widerspruch zwischen dem Bescheidspruch und den bewilligten Planunterlangen?

Was gilt bei einem Widerspruch zwischen dem Bescheidspruch und den bewilligten Planunterlangen?

LVwG Tir, 11.01.2024, LVwG-2023/26/0680-29

Im gegenständlichen Fall war dem Spruch des Baugenehmigungsbescheides der Baubehörde I. Instanz in keiner Weise zu entnehmen, dass die Nachbarn die Benützung ihrer Grundstücke für Zwecke der Bauausführung vorübergehend zu dulden haben.

Dem widersprechend, sah das mit einem Bewilligungsstempel versehene Baugrubensicherungskonzept sehr wohl eine solche Grundinanspruchnahme der Nachbarn vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol musste daher in der oben angeführten Entscheidung die Frage beantworten, welche rechtlichen Auswirkungen dieser Widerspruch hat und gelangte hierbei zusammenfassend zum Ergebnis, dass dem Bescheidspruch der Vorrang gegenüber den Plänen einzuräumen ist.


Praxistipp

Beachten Sie, dass im Falle eines Widerspruches zwischen Bescheidspruch und Planunterlagen, dem Bescheid als dem unmittelbaren Ausdruck des behördlichen Willens der Vorrang gegenüber einer Ausweisung in den Plänen einzuräumen ist.