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ÖNORM B 2110 - Muss der Schlussrechnungsvorbehalt begründet werden?

ÖNORM B 2110 - Muss der Schlussrechnungsvorbehalt begründet werden?

OGH 5 Ob 200/21d, 13.12.2021

Gemäß Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 schließt die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht binnen 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich ein Vorbehalt erhoben wird. Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, die Rechtslage bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Zeit zu klären.

Der Werkunternehmer muss demnach, wenn der Abzug in der Schlussrechnung seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgte, fristgerecht einen schriftlichen begründeten Vorbehalt erstatten, widrigenfalls die Geltendmachung des „Abzuges“ wegen Verfristung nicht mehr möglich ist.  

Gemäß ständiger Rechtsprechung des OGH muss dieser Schlussrechnungsvorbehalt  ausreichend begründet werden. Die Erklärungen von Auftragnehmern, wonach

"sie die Abstriche beeinspruchen und die Korrekturen falsch seien"
oder
"die vorgenommenen Rechnungskorrekturen, Skontoabzüge seien keinesfalls zu akzeptieren"

wurden daher vom OGH - mangels Begründung – nicht als Vorbehalt akzeptiert.


Praxistipp:

Beachten Sie daher, dass gemäß ÖNORM B 2110 der Schlussrechnungsvorbehalt des Auftragnehmers nur dann wirksam ist, wenn er fristgerecht schriftlich erhoben und begründet wurde.