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Wie lange kann der Werkunternehmer vom Auftraggeber eine Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB verlangen?

Wie lange kann der Werkunternehmer vom Auftraggeber eine Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB verlangen?

OGH 15.9.2020, 6 Ob 101/20s

Gemäß § 1170b ABGB kann der Werkunternehmer vom Auftraggeber ab Vertragsabschluss für das noch ausstehende Entgelt eine Sicherstellung (bspw. Bankgarantien, Versicherungsgarantien etc.) bis zur Höhe von 1/5tel des vereinbarten Entgeltes, bei Verträgen die innerhalb von 3 Monaten zu erfüllen sind, bis zur Höhe von 2/5tel des vereinbarten Entgeltes verlangen. Das Recht auf Sicherstellung steht dem Werkunternehmer ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes zu.

In der oben angeführten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof auch nochmal klargestellt, dass die Geltendmachung dieses Rechtes vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann und darüber hinaus auch nicht voraussetzt, dass der Werkunternehmer bereits Vorleistungen erbracht hat.


Praxistipp:

Achten Sie darauf, dass der Werkunternehmer bei nicht (ausreichender) Sicherstellung ein Wahlrecht hat. Er kann entweder seine eigene Werkleistung zurückbehalten oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.