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Können im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten verjähren?

Können im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten verjähren?

OGH 24.1.2020, 8 OB 124/19x

Gemäß § 1488 ABGB verjährt das Recht der Dienstbarkeit unter anderem dann, wenn der betroffene Eigentümer der Liegenschaft sich der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt bzw. diese behindert und der Dienstbarkeitsberechtigte das Recht in den drei darauffolgenden Jahren nicht gerichtlich geltend macht. Die dreijährige Frist beginnt, sobald die Servitutsausübung durch ein Hindernis, das der Dienstbarkeitsberechtigte bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, beeinträchtigt oder unmöglich gemacht wird.


Praxistipp

Achten Sie darauf, dass durch eine längere Ortsabwesenheit des Dienstbarkeitsberechtigten, die dreijährige Verjährungsfrist dann nicht hinausgezögert wird, wenn es sich um eine freiwillige Ortsabwesenheit handelt.