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Handelt es sich bei einer Geländeraufschüttung um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme?

Handelt es sich bei einer Geländeraufschüttung um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme?

LVwG Tir, 06.02.2018, LVwG-2017/26/2434-8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Geländeaufschüttung grundsätzlich um keine „bauliche Anlage“ im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2011. Ausgehend von dieser allgemeinen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes gelangt das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner oben angeführten Entscheidung zum Schluss, dass eine Geländeaufschüttung, die nicht bloß aus Erdmaterial besteht, sondern einen Verbundkörper darstellt, der aus Bewährungsgittern, Geotextil und Füllmaterial gebildet wird und welcher die Funktion eines Stützelementes erfüllt, als „bauliche Anlage“ zu qualifizieren und folglich baubewilligungspflichtig ist.


Praxistipp:

Wird eine Bauanzeige bei einem an sich bewilligungspflichtigen Bauvorhaben erstattet, ist die Bauanzeige bei Untätigkeit der Behörde nach Ablauf eines Jahres nach Erstattung der Bauvollendnungsanzeige als Baubewilligung zu betrachten. Wird hingegen von der Baubehörde innerhalb dieser Frist eine Bewilligungspflicht festgestellt, können Sie innerhalb von 6 Monaten nachträglich eine Baugenehmigung beantragen, widrigenfalls baupolizeiliche Maßnahmen eingeleitet werden können.