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Unwirksame Werkvertragsklauseln

Unwirksame Werkvertragsklauseln

OGH 26.1.2017, 9 Ob 57/16x In der oben angeführten Entscheidung hat der OGH klar ausgeführt, dass eine Vertragsklausel, nach welcher für zusätzliche Leistungen des Werkunternehmers, deren Notwendigkeit für diesen nicht vorhersehbar war, kein Entgelt gebühre, ungewöhnlich im Sinne des § 864 a ABGB und daher unwirksam ist. Dies gilt nach Ansicht des OGH umso mehr, wenn sich diese Klausel nicht in den wesentlichen Vertragsbestimmungen findet, in denen auch die Zusatzleistungen geregelt sind, sondern in einem eigenen späteren Punkt mit der Überschrift „zur Vermeidung von Missverständnissen“.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass der OGH Werkvertragsklauseln immer anhand des konkreten Einzelfalles behandelt. Die Frage, ob eine Klausel unwirksam ist, hängt daher maßgeblich vom jeweiligen Sachverhalt und den involvierten Vertragspartnern ab.