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Gerichtsstandvereinbarungen in der Fußzeile von Geschäftspapieren und AGBs

Gerichtsstandvereinbarungen in der Fußzeile von Geschäftspapieren und AGBs

(OGH 24.04.2003, 9 Ob 25/13m) Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des OGH liegt keine gültige Gerichtsstandvereinbarung vor, wenn auf einem Auftragsschreiben, welches später Vertragsgrundlage wird, sich die Wortfolge „Gerichtsstand: xxx nur in der Fußzeile findet und dort nur Angaben des Anbotsstellers wie Adresse, Telefonnummer etc. vorhanden sind. Der OGH begründet seine Entscheidung damit, dass diese Gerichtsstandvereinbarung nicht dem wahren Willen beider Parteien entspricht, weil die andere Partei nicht damit rechnet, dass durch einen derartigen Vermerk eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung getroffen wird. Sollte eine Gerichtsstandvereinbarung in den AGBs enthalten sein, muss sich im Hauptvertrag, damit die Gerichtsstandvereinbarung wirksam zwischen den Vertragsparteien begründet wird, ein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung der AGBs befinden. Zudem müssen die AGBs zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Vertragsparteien auch tatsächlich zugänglich sein.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass Gerichtsstandvereinbarungen innerhalb von Österreich nur schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden können.


Seminarhinweise:

„Haftungsfallen für ZiviltechnikerInnen“ am 3.7.2013 in Linz http://www.archingakademie.at „Prüf-, Warn- und Beratungspflicht von ZT“ am 4.7.2013 in Linz http://www.archingakademie.at „Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer“ am 4.7.2013 in Linz http://www.archingakademie.at