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Verlust einer E-Mail

Verlust einer E-Mail

Die Absendung ist noch nicht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Empfänger dieses erhalten hat (OGH 29.11.2007, 2 Ob108/07g). Erstmalig setzt sich der OGH mit dem Zugang von E-Mails auseinander. Im gegenständlichen Fall behauptete der Beklagte, er hätte einen von mehreren Aufträgen per E-Mail nicht bekommen. Der Kläger argumentierte, dass die E-Mail ordnungsgemäß von seinem Computer versendet worden sei. Der OGH erklärte nun, dass aus dem Umstand, wonach die Versendung am PC des Klägers ordnungsgemäß angezeigt wurde, noch kein Anscheinsbeweis abzuleiten ist, dass die E-Mail tatsächlich zugegangen ist. Somit liegt die Beweislast des Zugehens auf Seiten jener Partei, welche die E-Mail versendet hat. Gerade am Bau erfolgt die laufende Korrespondenz oft per E-Mail. Auch wenn die Lesebestätigungen lt. OGH und Lehrmeinungen im Allgemeinen nicht ausreichen, stellt diese eine Beweisverbesserung dar und sollte immer angeklickt sein. Bekommen sie diese Bestätigung nicht retour, müssen die ersten Alarmglocken läuten.


Unser Tipp

Übermitteln sie wichtige Mitteilungen immer per Fax mit Sendebestätigung oder eingeschrieben und tragen sie wichtige Umstände in die Bautagesbücher oder – berichte ein. Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!