Loading...

Löst die Aufrechnung mit Gegenforderungen die dreimonatige Vorbehaltsfrist gemäß Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 aus?

Löst die Aufrechnung mit Gegenforderungen die dreimonatige Vorbehaltsfrist gemäß Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 aus?

OGH 09.09.2025, 1 Ob 88/25k

Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 sieht vor, dass die Annahme der Schlusszahlung auf Grund einer Schlussrechnung nachträgliche Forderungen ausschließt, wenn nicht ein begründeter Vorbehalt gegen die Rechnungskorrektur des Bauherrn binnen drei Monaten nach Erhalt der (gekürzten) Zahlung schriftlich erhoben wird. 

Der OGH stellte nun in der oben angeführten Entscheidung klar, dass Gegenforderungen des Bauherrn (z. B. wegen eines vereinbarten Pönales oder eines behaupteten Bauschadens), die dieser anlässlich der Prüfung der Schlussrechnung geltend macht, keine „Rechnungskorrektur“ und keine „Zahlung“ darstellen. Demnach muss der Werkunternehmer solchen Gegenforderungen nicht innerhalb von 3 Monaten gemäß Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 widersprechen, um seine ursprüngliche Werklohnforderung zu behalten.


Praxistipp

Wenn der Bauherr mit Gegenforderungen (wie Pönale oder Schadenersatz) aufrechnet, müssen Sie nicht zwingend die strenge dreimonatige Vorbehaltsfrist des Punktes 8.4.2 der ÖNORM B 2110 einhalten, um Ihre Werklohnansprüche gerichtlich geltend zu machen. Dennoch empfiehlt es sich aus Beweisgründen, unberechtigten Aufrechnungen stets rasch und schriftlich zu widersprechen.


Seminarhinweis

„Richtiges Verhalten bei Baumängeln und Schäden“
am 22.09.2026 in Innsbruck
zur Seminarinfo und Anmeldung

„Basiskurs Baugewerbetreibender – Modul Baubetrieb“
am 28.09.2026 in Innsbruck
zur Seminarinfo und Anmeldung