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Darf ein vertraglich vereinbartes Leitungsrecht erweitert werden?

Darf ein vertraglich vereinbartes Leitungsrecht erweitert werden?

OGH, 23.01.2024, 1 Ob 192/23a

Im gegenständlichen Fall war auf der Liegenschaft des Klägers eine Leitungsdienstbarkeit zur Versorgung des auf der Liegenschaft des Beklagten befindlichen unbewohnbaren Gartenhauses ohne sanitäre Einrichtungen eingeräumt. Im Jahr 2016 lies der Beklagte das Gartenhaus in ein bewohnbares Gebäude mit sanitären Anlagen umbauen.

Ausgehend von diesem Sachverhalt gelangte der OGH in der oben angeführten Entscheidung zusammenfassend zum Schluss, dass die Nutzung des Kanals auf dem Grundstück des Klägers zum Ableiten von Abwässern eines Wohnhauses, das an Stelle des Gartenhauses errichtet wurde, eine unzulässige, vom Kläger nicht zu duldende, Erweiterung dieser Servitut darstellt.


Praxistipp

Beachten Sie, dass eine Dienstbarkeit nur dann einseitig erweitert werden darf, wenn es dadurch zu keiner erheblichen Mehrbelastung der betroffenen Liegenschaft kommt.


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