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Gelangt das FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) auch bei der Neuerrichtung eines Daches zur Anwendung?

Gelangt das FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) auch bei der Neuerrichtung eines Daches zur Anwendung?

OGH 10 Ob 35/21a, 29.03.2022

Im gegenständlichen Fall hat der Kläger als Verbraucher bei der Beklagten die Entfernung des alten Daches samt Herstellung des neuen Daches beauftragt.

Der Kläger leistete eine Anzahlung von EUR 30.000,00. Noch bevor mit den Bauarbeiten begonnen wurde, trat der Kläger, gestützt auf § 11 FAGG vom Vertrag zurück und begehrte die Rückzahlung des geleisteten Betrages. Die Beklagte verweigerte die Auszahlung, da ihrer Ansicht nach das FAGG auf die beauftragten Leistungen nicht zur Anwendung gelangt und dem Kläger daher kein Rücktrittsrecht zusteht.

Gemäß § 1 Abs 2 Z 7 FAGG gelangt das FAGG ua nicht für Verträge „über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zur Anwendung“.

Der OGH gelangte in der oben angeführten Entscheidung zum Schluss, dass die Errichtung des gegenständlichen Daches keine erhebliche Umbaumaßnahme darstellt und der Kläger daher aufgrund der Anwendbarkeit des FAGG und seines fristgerechten Rücktritts zur Rückforderung der Anzahlung berechtigt war.


Praxistipp:

Beachten Sie daher, dass ein Verbraucher bei Anwendbarkeit des FAGG binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten kann. Wird der Verbraucher über dieses Rücktrittsrecht vom Auftragnehmer nicht in Kenntnis gesetzt, verlängert sich das Rücktrittsrecht auf 12 Monate.