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Kostenvoranschlag für Konsumenten – kann der Unternehmer Mehrkosten geltend machen?

Kostenvoranschlag für Konsumenten – kann der Unternehmer Mehrkosten geltend machen?

OGH 25.3.2020, 6 Ob 246/19y

Wird ein Kostenvoranschlag einem Vertrag zwischen zwei Unternehmern zugrunde gelegt, gilt dieser - sofern nicht Gegenteiliges vereinbart wird - als unverbindlich und dient der grundsätzlichen Orientierung des AG über die in etwa zu erwartenden Kosten. Wird hingegen der Kostenvoranschlag einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten zugrunde gelegt, handelt es sich um einen verbindlichen bzw. garantierten Kostenvoranschlag, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt bzw. vereinbart wurde. In der oben angeführten Entscheidung gelangte der OGH zum Schluss, dass die Bezeichnung als vorläufige Auftragssumme in einem Kostenvoranschlag als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Unternehmers zu betrachten ist, die Verbindlichkeit des Kostenvoranschlages auch für den Verbraucher in hinreichend verständlicher Art auszuschließen.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass der Auftragnehmer bei einem garantierten Kostenvoranschlag verbindlich zusagt, dass er die Arbeiten im Leistungsverzeichnis oder die im Kostenvoranschlag einzeln angeführten Arbeiten um die berechnete Summe herstellen kann. Allfällige Mehrkosten können daher nur dann geltend gemacht werden, wenn diese auf Änderungswünsche oder beauftragte Zusatzleistungen des AG zurückzuführen sind.