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Gilt ein Haftungsausschluss auch für Subunternehmer?

Gilt ein Haftungsausschluss auch für Subunternehmer?

(OGH 25.6.2013, 9 Ob 41/13i) Ein Werkbesteller beauftragte einen Generalunternehmer mit der Durchführung der Heizungs- und Drucklufttechnik bei einer Biogasanlage. Der Generalunternehmer nahm den Auftrag mit der Klausel an, dass er für leichte Fahrlässigkeit nicht haftet. Ein Teil der beauftragten Arbeiten wurde von einem Subunternehmer ausgeführt. Durch dessen Arbeiten ist in weiterer Folge ein größerer Schaden an der Anlage entstanden. Die Haftpflichtversicherung des Werkbestellers ersetzte darufhin den Schaden und versuchte anschließend sich beim Generalunternehmer, dem Vertragspartner des Werkbestellers, zu regressieren. Diese Klage wurde jedoch aufgrund der vereinbarten Haftungsbeschränkung abgewiesen. Im gegenständlichen Fall klagte nun die Haftpflichtversicherung den Subunternehmer als den eigentlichen Schädiger auf Schadenersatz. Dieser wendete im Prozess ein, dass sich die mit dem Generalunternehmer vereinbarte Haftungsbeschränkung auch auf ihn beziehe und die Klage daher ebenfalls abzuweisen wäre. Der OGH hat die Einbeziehung dieser Haftungsbeschränkung auch auf den Subunternehmer in der angeführten Entscheidung abgelehnt. Er begründete dies damit, dass sich eine Einbeziehung der Haftungsbeschränkung auf den Subunternehmer weder aus dem Wortlaut der Klausel noch aus den Absichten der Vertragsparteien, nämlich dem Werkbesteller und dem Generalunternehmer, ergeben habe.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass sich eine zwischen dem Werkbesteller und dem Generalunternehmer vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht automatisch bzw. ohne Vereinbarung auch auf die Haftung des Subunternehmers bezieht.