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Auf wessen Gefahr reist ein Fax?

Auf wessen Gefahr reist ein Fax?

Lt. OGH erbringt eine Sendebestätigung nicht den Nachweis, dass ein Fax tatsächlich zugegangen ist (OGH 9 Ob A 51/10f). In dieser Entscheidung hatte der OGH zu entscheiden, ob der Kläger, der die Zustellung eines Faxes zu beweisen hatte, mit der Vorlage einer „OK Sendebestätigung“ seiner Nachweispflicht Genüge getan hat. Der OGH verneinte dies und führte aus, dass ein Fax auf Gefahr des Versenders reist. Die Sendebestätigung erbringt nicht den Nachweis, dass ein Fax tatsächlich zugegangen ist. Der Zugang ist erst dann erfolgt, wenn beim Empfänger das Signal eingegangen ist. Diesen Eingang konnte der Kläger durch die Sendebestätigung jedoch nicht beweisen.


Praxistipp:

Diese Entscheidung stellt den Praktiker - gleich wie die ähnlich lautende „Emailentscheidung“ (vgl. Newsletter vom Juni 2008) - vor gravierende Probleme. Wie soll der Zugang einer Nachricht bewiesen werden? Folgende Möglichkeiten können bei „wichtigen Schreiben“ die Situation verbessern: a) Einschreiben mit RÜCKSCHEIN b) Nach Übermittlung des Faxes beim Empfänger anrufen und sich bestätigen lassen, dass die Nachricht angekommen ist. Darüber einen kurzen Aktenvermerk erstellen.


Neuer Service: Download von Musterschreiben

Auf unserer Website www.gss.at stellen wir ab jetzt den Menüpunkt „SERVICE“ zur Verfügung. Nach Eingabe Ihrer Emailadresse (jene an die unser Newsletter übermittelt wird) gelangen Sie in den Downloadbereich. Dort finden Sie Musterschreiben und sonstige nützliche Informationen zu baurechtlichen Themen, wie etwa „Warnpflicht“, „Verzug“, „Baukostenschätzung“, „Mehrostenforderungen“, etc. Wir werden den SERVICE - Bereich regelmäßig erweitern. Im Newsletter weisen wir auf Neuerungen hin. Auf unserer Website www.gss.at können Sie alle Newsletter seit dem Jahr 2005 abrufen. Wir haben unter dem Menüpunkt „News“ ein Archiv mit Volltextsuche eingerichtet.