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Skonto und Schlussrechnungsvorbehalt nach ÖNORM B 2110

Skonto und Schlussrechnungsvorbehalt nach ÖNORM B 2110

(LG Wels 4.3.2009, 22 R 50/09y) Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110, Ausgabe 2009, sieht vor, dass die Annahme der Schlusszahlung auf Grund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen ausschließt, wenn nicht ein begründeter Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen drei Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Auch die Einforderung eines (zu Unrecht) abgezogenen Skontos betrifft ein Abweichen der Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag. Der Werkunternehmer muss demnach, wenn der Abzug seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgte, fristgerecht einen schriftlichen begründeten Vorbehalt erstatten. Die vorbehaltlose Annahme der um den Skontoabzug verminderten Abrechnungssumme hindert eine Nachforderung beim „ÖNORM-Vertrag“. Für Fragen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden.